BAO: § 293b
EStG 1988: § 17 Abs 1
Der Abzug von pauschalen Betriebsausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung ist nach § 17 Abs 2 Z 3 EStG 1988 (idF AbgÄG 1994, BGBl 1994/680) daran gebunden, dass die Pauschalierung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung (oder zumindest durch einen entsprechenden Vermerk in der Einkommensteuererklärung selbst) quasi beantragt wird. Fehlt ein solcher Antrag, so liegt keine „Unrichtigkeit“ in der Einkommensteuererklärung vor. Wird bei der Einkommensteuerveranlagung diesfalls davon ausgegangen, dass das Betriebsausgabenpauschale nicht in Anspruch genommen wird, so ist dies nicht rechtswidrig.