BAO: § 273
Wenn gegen einen Bescheid Berufung erhoben und hierzu vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist, so ist ein daraufhin eingebrachtes Rechtsmittel, mit dem ausdrücklich Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid erhoben wird, nicht als Vorlageantrag anzusehen. Im Lichte der Rsp des VwGH (B 19.02.1997, 96/13/0143) ist eine solche Interpretation einer derart eindeutigen Prozesserklärung, der überdies auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift entsprechen, nicht möglich. Eine Umqualifizierung der Prozesserklärung wäre hingegen im Falle einer „Berufung“ gegen die Berufungsvorentscheidung (= Vorlageantrag) geboten gewesen.