EStG 1988: § 4 Abs 4 , § 20 Abs 1
Trägt ein Zahnarzt den Aufwand für die Ordinationsbekleidung seiner Mitarbeiter, so sind diesbezüglich für den Zahnarzt, unabhängig davon, ob diese Bekleidungsstücke ausschließlich beruflich verwendbar sind, Betriebsausgaben gegeben. Eine allfällige Einstufung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug ist im Einkommensteuerverfahren des Arbeitgebers ohne Belang.