Da es sich beim§ 4 Abs 5 EStG(betrieblich veranlasste Reisen) um den gleichen Reisebegriff wie beim§ 16 Abs 1 Z 9 EStG(beruflich veranlasste Reisen) handelt, können bei der Auslegung des§ 4 Abs 5 EStGdie Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 herangezogen werden.
In der Praxis wird häufig übersehen, dass bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit kein Anspruch auf Tagesgelder mehr besteht.