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Mitarbeiterentsendung zur US-Tochtergesellschaft (EAS 1345 v 12. 10. 1998)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-USA, BGBl III 1998ÖStZ 1999, 80 Heft 4 v. 15.2.1999

Die Entsendung eines Dienstnehmers einer österr Kapitalgesellschaft zur US-Tochtergesellschaft für die Dauer von bis zu zwei Jahren bewirkt bei Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes und des Dienstverhältnisses zur österr Gesellschaft idR keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen iSd Art 4 DBA-USA in die USA. Die Bezüge des Dienstnehmers unterliegen weiterhin dem österr Lohnsteuerabzug. Gem Art 15 conv cit sind auch die USA zur steuerlichen Erfassung der Einkünfte berechtigt. Eine auf dieser Grundlage entrichtete Bundeseinkommensteuer ist gem Art 22 Abs 3 lit a conv cit im Veranlagungsweg in Österreich anrechenbar. Bei nachweislicher Aufgabe des inländischen Wohnsitzes während der Zeit der Auslandsentsendung tritt im Inland bloß beschränkte Steuerpflicht ein. In diesem Fall beschränkt sich die inländische Lohnsteuerabzugspflicht auf jene Bezüge, die auf eine in Österreich verwertete Tätigkeit entfallen. Der Verwertungstatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn die österr Kapitalgesellschaft ihrer US-Tochtergesellschaft mit der Entsendung eine Assistenzleistung (Aktivleistung) erbringt. Bei einer bloßen Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) kommt der wirtschaftliche Erfolg der von der entsandten Arbeitskraft ausgeübten Arbeit unmittelbar dem gestellungsnehmenden Unternehmen zugute, sodass der Verwertungstatbestand nicht erfüllt erscheint. Besteht inländische Steuerpflicht nur aufgrund des Verwertungstatbestandes, wäre die Geltendmachung der damit verbundenen inländischen Lohnsteuerpflicht jedoch gem Art 15 conv cit unzulässig, wenn aufgrund der in den USA erteilten Arbeitserlaubnis seitens der US-Steuerbehörden eine „Ansässigkeit“ in den USA als gegeben angesehen wird. Die Unterlassung des inländischen Lohnsteuerabzugs setzt die Vorlage einer US-Ansässigkeitsbescheinigung voraus. (SWI 1998, 553)

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