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Österr Architekt als Partner einer deutschen ARGE (EAS 1333 v 30. 9. 1998)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-DeutschlandÖStZ 1999, 77 Heft 4 v. 15.2.1999

Sind an einer deutschen Arbeitsgemeinschaft, die im Rahmen eines deutschen Großbauvorhabens den Auftrag für die Planung und Baubetreuung übernimmt, neben einem deutschen Gewerbebetrieb ein deutscher und ein österr Architekt beteiligt, dann erzielen auch die freiberuflich tätigen ARGE-Partner Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Räumlichkeiten der ARGE stellen Betriebstätten für sämtliche ARGE-Partner dar. Der in Österreich ansässige Architekt unterliegt daher mit jenen Gewinnanteilen, die der deutschen ARGE-Betriebstätte funktional zuzurechnen sind, der deutschen Besteuerung und ist insoweit von der österr Besteuerung freizustellen. Wird die eigentliche Architektenleistung auf Grund eines Subauftrags seitens der ARGE im österr Büro des in Österreich ansässigen Architekten erbracht, dann sind die hierfür von der ARGE geleisteten Subauftragshonorare als Sondervergütungen des österr Mitunternehmers funktional dem österr Büro zuzurechnen und folglich in Österreich zu besteuern. Deutschland ist insoweit zur Steuerfreistellung verpflichtet. (SWI 1998, 547)

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