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Betrieb von Hotelvideosystemen (EAS 1339 v 30. 9. 1998)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-CSSRÖStZ 1999, 77 Heft 4 v. 15.2.1999

Werden von einer österr Gesellschaft Videokassetten und Abspielgeräte einem tschechischen Hotel zur Nutzung im Rahmen eines Hotelvideo-Systems in der Weise überlassen, dass die Leistung der österr Gesellschaft lediglich in der Erlaubnis besteht, die materiellen und immateriellen Werte der österr Gesellschaft zu gebrauchen (Nutzungserlaubnis), dann wird jener Teil des Hotelzimmers, an der das Abspielgerät aufgestellt wird, nicht als Betriebstätte der österr Gesellschaft angesehen werden können. Die dem österr Unternehmen zufließenden Vergütungen unterliegen gem Art 12 Abs 2 iVm Abs 3 lit a DBA-CSSR mit 5% des Bruttobetrags in Tschechien der Besteuerung. Erbringt die österr Gesellschaft jedoch keine passive Vermietungsleistung, sondern eine aktive Video-Vorführungsleistung an den jeweiligen Hotelgast, so wird es nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen des DBA angesehen werden können, wenn die tschechische Finanzverwaltung unter Berufung auf ihr innerstaatliches Recht den Bestand einer Betriebstätte iSd DBA annimmt. Da die Vermarktung der Produkte der österr Gesellschaft die gegenständlichen Fernsehgeräte geradezu als Voraussetzung bedingt, kann nicht von einer bloßen Hilfsfunktion iSd Art 5 Abs 4 lit e DBA-CSSR gesprochen werden. (SWI 1998, 549)

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