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Aus dem Fachsenatsrundschreiben 17 / Periode 1995-2000

ÖStZ 1999, 63 Heft 4 v. 15.2.1999

1. Umsatzsteuer-Überwachung

Der im letzten Fachsenatsrundschreiben angekündigte BMF -Erlass zur Änderung des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer-Überwachung ist mittlerweile mit 30.10.1998 (GZ 66 3002/15-VI/6/98) ergangen. Der für die Praxis wichtigste Teil dieses Erlasses, in dem die Folgen einer Restschuld festgelegt wurden (Tz 4 und 4.1), ist erst mit Erlass vom 19.11.1998 (GZ 66 3002/17-VI/6/98) mit 24. 11. 1998 in Kraft gesetzt worden. Aufgrund dieser erlassmäßigen Anordnung wird dann vollautomatisch eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Finanzcomputer angemerkt, wenn die aufgrund einer Jahresumsatzsteuererklärung festgesetzte Restschuld den Betrag von 100.000 S übersteigt und gleichzeitig der Nachforderungsbetrag größer als 20 % des für dieses Jahr verbuchten Vorsolls (Zahllasten und Gutschriften) ist. Der Abgabepflichtige wird durch einen automationsunterstützten Bescheid auf die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen. Diese Verpflichtung gilt ab dem Monat der Festsetzung der Restschuld bis Dezember des folgenden Jahres; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt sie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres im zweitfolgenden Jahr. Zusätzlich zur verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen werden die Abgabenerklärungen für das in Überwachung befindliche Jahr automatisch vorzeitig abgerufen.

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