Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.01.1998, 96/15/0066, festgehalten, dass die in § 12 Abs 1 UStG 1972 genannte Voraussetzung des Ausführens von Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland für das Recht auf Vorsteuerabzug dahingehend zu verstehen ist, dass im jeweiligen Veranlagungsjahr dadurch ein Anknüpfungspunkt an das Inland von einigem wirtschaftlichen Gewicht gegeben sein muss. Im Beitrag wird der Hintergrund dieser Entscheidung erläutert.