Aufgrund vielfacher Beobachtungen in der Praxis weist der Autor erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.1988, 87/15/0079, hin. Darin hatte der VwGH festgehalten, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ein entsprechender Vermerk über den Leistungszeitpunkt auf den Rechnungen Voraussetzung ist.