Seitens des BMF wird zur Neuregelung des § 6 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG ein Durchführungserlass vorbereitet, wobei das BMF mit Erlass vom 12.08.1998 bereits zu einigen Zweifelsfragen Stellung genommen hat (siehe SWK 25/1998, S 544 f). Nach Auffassung des Autors können die dort getroffenen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Optionsausübung und des Vorsteuerabzuges in vorhergelegenen Zeiträumen nicht unwidersprochen bleiben.