Nach einer Entscheidung des OGH vom 27.08.1998, 12 Os 41/98-10, liegt eine strafbare Abgabenhinterziehung nicht vor, wenn gleichzeitig mit einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung bzw Umsatzsteuererklärung die entstandene Abgabenschuld zwar nicht entrichtet wird, aber ein entsprechendes zur Aufrechnung taugliches Guthaben des Steuerpflichtigen vorliegt.
Umsatzsteuer