Am 13. 10. 1998 wurde beim VfGH eine Beschwerde gem Art 144 B-VG gegen die ersatzlose Aufhebung des steuerfreien Betrages gem § 28 Abs 5 EStG („steuerliche Mietzinsreserve“) durch das StruktAnpG 1996 eingebracht. Mit Beschluss vom 12. 11. 1998, B 1916/98-2, hat der VfGH in dieser Beschwerdesache das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde (FLD für Wien, NÖ und Bgld) und dem BMF aufgetragen, in ihrer Gegenschrift zu zehn detaillierten Fragen des VfGH Stellung zu nehmen. Nach Informationen aus dem BMF wurde die Gegenschrift bereits dem GH übermittelt.