Die verschmelzungsbedingte Firmenwertabschreibung gem § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG aF wurde bekanntlich durch das StruktAnpG 1996 mit Wirkung ab 1997 aufgehoben. Gem Z 4 lit a 3. Teil des UmgrStG sind von der Streichung der Firmenwertabschreibung ab 1997 auch "Alt-Verschmelzungen", also vor dem StruktAnpG 1996 durchgeführte Verschmelzungen, betroffen.