GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 , § 4 Abs 1 Z 5 und 6
Pflichtversicherung aufgrund einer Erklärung
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor Vorliegen des rechtskräftigen ESt-Bescheides für das jeweilige Jahr nur dann festzustellen, wenn der neue Selbständige eine Erklärung abgibt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der GSVG-Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenzen nach § 4 Abs 1 Z 5 oder Z 6 GSVG übersteigen werden.