Ist bei einer Kapitalgesellschaft aus einer früheren Einbringung nach Art III UmgrStG eine internationale Schachtelbeteiligung und dabei die Teilwertabschreibungsfiktion des § 20 Abs 7 leg cit entstanden und wird die ausländische Beteiligungsgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, geht die Schachtelbeteiligung unter. Liegt eine einer inländischen Umwandlung vergleichbare Umgründungsfigur und damit ein Anwendungsfall des Art II UmgrStG vor, ist die inländische Kapitalgesellschaft Rechtsnachfolger iSd § 7 Abs 2 UmgrStG. Die nach § 9 Abs 4 leg cit vorgesehene steuerneutrale Aufwertung ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da diese Gesetzesstelle vom Fortbestand einer Kapitalbeteiligung außerhalb einer Körperschaft ausgeht. Im gegenständlichen Fall liegt dem Grunde nach ein Anwendungsfall des § 9 Abs 2 UmgrStG vor, da die Beteiligung an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft durch einen Mitunternehmeranteil ersetzt wird, der nach der Spiegelbildtheorie mit dem Kapitalkonto der errichteten Personengesellschaft laut Umwandlungsbilanz anzusetzen ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der wegfallenden Beteiligung und dem neuen Mitunternehmeranteil ist ein steuerneutraler Buchgewinn oder -verlust. Dies gilt auch für die Auslandsumwandlung, da eine umwandlungsbedingte Nachversteuerung von stillen Reserven nur für solche nach § 12 EStG vorgesehen ist (3. Teil, Z 4 lit b UmgrStG).