Die Abgrenzung, ob und wieweit eine einmalige Zuwendung einer ausländischen Stiftung an inländische Begünstigte tatsächlich einmalig, dh nicht mit Wiederholungsabsicht, getätigt wird, erfordert eine auf den Einzelfall abgestellte Prüfung. Das BMF teilt die Auffassung, dass es nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, in einer Zuwendung eine einmalige nicht unter den Begriff der wiederkehrenden Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 fallende zu erblicken. Was die Stiftertätigkeit einer ausländischen Stiftung anlangt, wird davon auszugehen sein, dass die mit der Errichtung einer österreichischen Privatstiftung verbundene Vermögenszuwendung durch die als Stifter auftretende ausländische Stiftung nicht anders zu würdigen ist als jede andere Stiftungserrichtung, nämlich als schenkungssteuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung des Stifters an die Privatstiftung. Eine Beurteilung dahingehend, dass die Stiftungsaktivität zunächst als Zuwendung an die inländischen Begünstigten der ausländischen Stiftung und in der Folge als Zuwendung der Begünstigten an die Privatstiftung gewertet werden könnte, wird - die Anerkennung der ausländischen Stiftung als Körperschaft und als Zurechnungsperson des Vermögens und der Einkünfte vorausgesetzt - im Normalfall nicht damit verbunden sein.