Mit AbgÄG 1996 wurde die steuerliche Zuschreibungspflicht für Beteiligungen im Sinne des§ 228 Abs 1 HGBin§ 6 Z 13 EStGverankert. Die Zuschreibungspflicht ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft, die im vorletzten und letzten Satz von§ 6 Z 13 EStGverankert sind. Diese Voraussetzungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als problematisch.