LiebhVO: § 1 , EStG 1988: § 2
Die betriebliche Tätigkeit des berufungswerbenden Vereines, die nicht auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes gerichtet ist, kann nicht unter § 1 Abs 1 LiebhVO subsumiert werden. Da die Tätigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht unter § 1 Abs 2(f) LiebhVO zu subsumieren ist, kann die LiebhVO ertragsteuerlich nicht angewendet werden. Es ist auf die allgemeinen Grundsätze der Liebhabereibetrachtung zurückzugreifen. Nach diesen ist wegen der gegenständlichen Unmöglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinnes bei der gewählten Bewirtschaftungsform (ertragsteuerliche) Liebhaberei anzunehmen. Auch für ein Streitjahr, in welchem durch das Zufluss/Abfluss-Prinzip der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ein Zufallsgewinn entstanden ist, sind folglich keine steuerbaren Einkünfte gegeben. Es erübrigt sich daher für ein solches, nur ertragsteuerliche Berufungen betreffendes Streitjahr, die Erfüllung der Gemeinnützigkeitskriterien zu überprüfen.