EStG 1988: § 34
KFG: § 106 Abs 3
Der Berufungswerber kaufte eine Großraumlimousine (Van), weil gemäß § 106 Abs 3 KFG ab 1. 1. 1999 bei der Berechnung der höchstzulässigen Passagierzahl jedes Kind als eine Person zählt und somit der gleichzeitige Transport aller Kinder des Berufungswerbers mit dem bisherigen Kraftfahrzeug nicht mehr zulässig ist. In Zusammenhang mit der Anschaffung des neuen Fahrzeuges wurde die Absetzung einer außergewöhnlichen Belastung begehrt. Diesem Begehren konnte aus zwei Gründen nicht entsprochen werden: