EStG 1988: § 19
Der Berufungswerber leistete im Jahr 1993 infolge der Inanspruchnahme aus für seinen ehemaligen Arbeitgeber eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen eine Bürgschaftszahlung unter Zuhilfenahme von Fremdmitteln. Das entsprechende Darlehen wurde 1994 zur Gänze getilgt.
Die Aufwendungen wurden im Jahr 1994 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht.