Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen kommunalsteuerpflichtig. Dies wird unter anderem mit der Gleichbehandlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung begründet. Diese Argumentation überzeugt den Autor nicht; er begrüßt vielmehr, dass das BMF in den LStR 1999 daran festhält, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen unter § 67 Abs 6 EStG 1988 fallen.