Im Urteil vom 20. 5. 1999, 6 Ob 169/98s und 6 Ob 86/99m, hat der OGH entschieden, dass Ergebnisabführungsverträge nicht in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen und nicht im Firmenbuch einzutragen sind. Der Autor stellt die wesentlichen Sachverhaltselemente und Entscheidungsgründe dar und gibt Hinweise für die Praxis.