Der steuerliche Gewinn der Mitunternehmerschaft weicht durch eine Mehr-Weniger-Rechnung regelmäßig vom handelsrechtlichen Gewinn ab. Ausgehend von der Frage, wie diese Mehr-Weniger-Rechnung auf die Gesellschafter zu verteilen sei, kommt der Autor zum Ergebnis, dass besonderen handelsrechtlichen Gewinnverteilungsvereinbarungen steuerlich betragsmäßig grundsätzlich zu folgen sei und daher eine Mehr-Weniger-Rechnung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel für einen Restgewinn auf die Gesellschafter zu verteilen ist.