KSchG: § 6 Abs 1 Z 2, KStG 1988: § 8
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG sind Vertragsbestimmungen ungültig, nach denen ein bestimmtes Verhalten als Abgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher würde bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hätte zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist. Somit kann ein Verein, der einen Betrieb unterhält und die Unternehmensdefinition des Konsumentenschutzgesetzes erfüllt („auf Dauer angelegte Organisation selbständiger Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“), Konsumenten nicht rechtsgültig zu Mitgliedern machen, indem er in einem Aushang am Eingang des Vereinslokales darauf hinweist, dass jeder, der Leistungen des Vereines in Anspruch nehme, Vereinsmitglied werde. Eine verdeckte Ausschüttung (direkt) an solche Konsumenten, die die in Anspruch genommenen Leistungen des Vereines nicht bezahlen, ist daher nicht möglich.