EStG 1988: § 121 Abs 2
Der Berufungswerber war zwischen der steuerschuldbegründenden Anmeldung der IFB-Sondervorauszahlung und der Fälligkeit derselben als Schuldner mehrerer Gläubiger insolvent. Da kein zu verrechnendes Guthaben auf dem Abgabenkonto zur Verfügung stand und dem Berufungswerber durch § 158 Abs 1 StGB unter Androhung eines zweijährigen Strafrahmens die Barentrichtung der geringfügigen Sondervorauszahlung als Begünstigung eines Gläubigers (des Fiskus) verunmöglicht wurde, hätte laut angefochtenem Bescheid für das betreffende Kalenderjahr kein Investitionsfreibetrag zugestanden.