Der EuGH hat in der Rs C-439/97 , Sandoz, mit Urteil vom 14. 10. 99 - erwartungsgemäß - entschieden, dass Art 73b Abs 1 und Art 73d Abs 1 lit b des EG-V einer nationalen Bestimmung wie der Ersatzbeurkundung für Auslandsdarlehen gem § 33 TP 8 Abs 4 GebG entgegenstehen. Demnach ist diese Bestimmung (ebenso wie der Paralleltatbestand für Auslandskredite gem § 33 TP 19 Abs 2 GebG) mit Wirkung ab dem 1. 1. 95 durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht verdrängt worden. Steuerfestsetzungen auf Basis dieser Gesetzesbestimmungen haben somit zu unterbleiben, soweit die (in inländische Bücher aufzunehmenden) Darlehen bzw Kredite von Darlehens- bzw Kreditgebern aus dem Gemeinschaftsgebiet (genau genommen: aus EWR-Staaten, da die Freiheit des Kapitalverkehrs auch für den EWR-Bereich gilt) gewährt werden. Dies bedeutet, dass die gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmung auf Darlehens- bzw Kreditgewährungen aus Staaten außerhalb der EU (außerhalb des EWR) weiterhin angewendet werden kann. Bei für seit 1. 1. 95 verwirklichte Sachverhalte bereits entrichteten Gebühren müsste ein Antrag auf Bescheiderteilung gemäß § 201 BAO zur Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrigen und daher unrichtigen Selbstbemessungsabgabe führen (wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, ist eine Änderung nur mehr im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens bzw einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO möglich).