Die internationale Schachtelbeteiligungen gem § 10 Abs 2 KStG
Nach § 10 Abs 2 KStG idF gem AbgÄG 1996 (BGBl 1996/797) gilt eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als internationale Schachtelbeteiligung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind1):
Die Beteiligung muss nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens in Höhe von 25% („zu einem Viertel“) bestehen.