Beim EuGH ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren zur Prüfung der Konformität von § 33 TP 8 Abs 1 und 4 GebG mit der Kapitalverkehrsfreiheit anhängig. Nunmehr liegt der Schlussantrag des Generalanwaltes vor, wonach der Ersatzbeurkundungstatbestand in § 33 TP 8 Abs 4 GebG gegen Art 73b EGV verstoße; gegen § 33 TP 8 Abs 1 GebG bestehen keine Bedenken.