Beschränkt Steuerpflichtige können Verluste nur insoweit vortragen, als die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen werden. Durch das neue DBA Österreich-Deutschland soll die Einfachberücksichtigung in einem der Vertragsstaaten gewährleistet werden; nach Ansicht des Autors wird dieses Ziel jedoch nur teilweise erreicht.