Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurden unter anderem die Bestimmungen des § 3 Abs 8 (Ort der Lieferung), § 12 Abs 2 Z 1 (Zuordnung zum Unternehmensbereich), Art 1 Abs 4 Z 2 bzw Art 3 Abs 5 (Erwerbs- bzw Lieferschwelle) und Art 25 (Dreiecksgeschäft) modifiziert. Die Autoren erläutern diese Änderungen anhand von Beispielen.