Vollkaufleute müssen sich gemäß § 201 Abs 2 Z 2 HGB zwingend über den Fortbestand ihres Unternehmens Gewissheit verschaffen. Der Autor vertritt die Ansicht, dass - obwohl die Jahresabschlussprüfung in ihrem Kern nach wie vor eine formelle Ordnungsmäßigkeitsprüfung sei - der Jahresabschlussprüfer sich zwingend mit Unternehmensplanungen auseinandersetzen müsse.