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Jahresabschlussprüfung und Unternehmensplanung (Bertl, RWZ 8/1999, 249)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1999, 544 Heft 20 v. 15.10.1999

Vollkaufleute müssen sich gemäß § 201 Abs 2 Z 2 HGB zwingend über den Fortbestand ihres Unternehmens Gewissheit verschaffen. Der Autor vertritt die Ansicht, dass - obwohl die Jahresabschlussprüfung in ihrem Kern nach wie vor eine formelle Ordnungsmäßigkeitsprüfung sei - der Jahresabschlussprüfer sich zwingend mit Unternehmensplanungen auseinandersetzen müsse.

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