Ausgehend von der von Lang zuletzt in SWK 14/1999 geäußerten Kritik wird die Meinung vertreten, dass keine Einwände gegen eine wissenschaftliche Diskussion darüber bestehen, ob die geltenden gesetzlichen Regelungen betreffend das Senatsverfahren den Rechtsstandards entsprechen. Sollten dabei tatsächlich rechtstheoretische oder sogar praktische Mängel festgestellt werden, so sei rasche Abhilfe angezeigt. Die akademische Auseinandersetzung sollte jedoch objektiv, wissenschaftlich und vor allem auf Basis von Tatsachen und geprüften Fakten geführt werden.