Die Autoren kommen in ihrer Abhandlung zu folgendem Ergebnis: Sollte der EuGH im Herbst auf die EU-Rechtswidrigkeit der Getränkesteuer erkennen, dann wäre er dafür zuständig, die Rückwirkung seines Urteilsspruches einzuschränken. Wenn der EuGH die Rückwirkung nicht ausdrücklich beschränken sollte, wird wohl die Rückerstattung erfolgen müssen. Innerstaatliche Reparaturgesetze finden ihres Erachtens auf die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobenen Abgaben keine Anwendung.