HKG idF vor der 10. HKG-Novelle: § 57 Abs 1 u 2
Strittig war die Frage, ob für den Zeitraum 1. 4. 1993 bis 31. 12. 1993 die Kammerumlage in Form von Zuschlägen zur Gewerbesteuer zu erheben ist oder nicht. Vor der 10. HKG-Novelle (BGBl 1993/958; ab 1. 1. 1994 in Kraft) wurde die Kammerumlage in Form von Zuschlägen zur Gewerbesteuer erhoben. Gem § 57 Abs 1 und 2 HKG waren bis 31. 12. 1993 die Landeskammer- und die Bundeskammerumlage von den Finanzbehörden des Bundes gemeinsam mit der Gewerbesteuer vorzuschreiben und einzuheben. Mit der 10. HKG-Novelle wurde als Ersatz für die Kammerzuschläge zu der ab 1994 nicht mehr erhobenen Gewerbesteuer eine neue Kammerumlage in Form einer umsatzabhängigen Selbstbemessungsabgabe eingeführt.