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Der Weg zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen im Rahmen der Betriebsprüfung

Die BetriebsprüfungMag. Norbert MattesÖStZ 1999, 524 Heft 19 v. 1.10.1999

Der Regelfall der Wiederaufnahme des Verfahrens findet mit der üblichen Standardbegründung, als Begründung des Ermessensgebrauches, das Auslangen. Eine unzureichende Begründung stellt jedoch einen Verfahrensfehler dar. Nachfolgend soll (von einer Entscheidungstabelle unterstützt) gezeigt werden, wie auch in schwierigen Fällen derartige Fehler vermieden werden können.

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