Der Regelfall der Wiederaufnahme des Verfahrens findet mit der üblichen Standardbegründung, als Begründung des Ermessensgebrauches, das Auslangen. Eine unzureichende Begründung stellt jedoch einen Verfahrensfehler dar. Nachfolgend soll (von einer Entscheidungstabelle unterstützt) gezeigt werden, wie auch in schwierigen Fällen derartige Fehler vermieden werden können.