Der dritte Teil der Besprechung stellt die sonstigen Änderungen des Gebührengesetzes dar (zB Selbstberechnung der Gebühren durch Parteienvertreter, Bogengebühr bei einer Hundertsatzgebühr unterliegenden Rechtsgeschäften, Gebührenanzeige nach § 31 Abs 3 letzter Satz GebG).