Der Artikel befasst sich mit dem durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geänderten § 45 dEStG, wonach die (bundesdeutschen) Banken den Finanzbehörden die Höhe des Betrages mitteilen müssen, für den aufgrund des Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist.