In einer Anfragebeantwortung vertrat das BMF die Auffassung, dass den Kapitalstamm betreffende Verluste bzw Aufwendungen die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der ausländischen Steuer verringern bzw den freizustellenden Betrag reduzieren. Dies werde aus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Art 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention abgeleitet. Im Artikel werden mehrere Argumente gegen diese Interpretation angeführt.