Einleitend definiert der Autor den Begriff der am Markt angebotenen „internationalen Mietleitungen“. In weiterer Folge kommt er zum Ergebnis, dass das Anbieten von internationalen Datenleitungen an Unternehmer außerhalb der EU nicht zu einer Leistungserbringung im Inland führe, weil es zu keiner Nutzung oder Auswertung im Inland im Sinne der VO BGBl II 1997/102 komme.