Im Artikel klärt die Autorin zunächst die Frage, wer als Geschädigter im Sinne des ABGB bei Leasingverträgen anzusehen ist. Erst wenn feststehe, inwieweit Schadenersatz im Sinne des ABGB geleistet wurde, könne beurteilt werden, ob echter oder unechter Schadenersatz im Sinne des UStG 1994 vorliege. Im Anhang wird eine „Anmerkung des BMF“ von Scheiner wiedergegeben.