Die Periodenbesteuerung von mehrjährigen Aufträgen wurde bereits vor dem RLG nicht einheitlich gesehen. Danach bildete sich aufgrund der Maßgeblichkeit des § 206 Abs 3 HGB doch eine herrschende Ansicht. Infolge der neuen Herstellungskostendefinition im § 6 Z 2 lit a EStG 1988 ist nach Ansicht des Autors die Lage wieder unklar. Die Auffassung, dass trotz höherer handelsrechtlicher Werte steuerlich immer die Herstellungskosten anzusetzen sind, habe zweifellos den Gesetzestext für sich, wenn sie auch vom Gesetzgeber kaum gewollt sei.