Der Autor hält als Ergebnis seiner Betrachtungen fest, daß zu den Voraussetzungen des § 32 Z 3 EStG sowohl ein zeitlicher als auch betragsmäßiger Zusammenhang gehören. Gesellschaftereinlagen können auch innerhalb der Zehnjahresfrist nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln steuerneutral im Sinne des § 4 Abs 12 EStG rückgeführt werden. Der Erwerb eigener Aktien mit nachfolgender Kapitalherabsetzung unterliegt nicht dem § 32 Z 3 EStG. Das steuerliche Evidenzkonto bleibt unverändert.