Durch das AbgÄG 1998 wurde den § 131 Abs 3 und § 132 Abs 3 BAO jeweils ein Satz angefügt, der nach Ansicht des „Steuerinsiders“ bei den Unternehmen vermutlich noch für so manche Überraschung sorgen wird. Inhalt des Satzes ist, dass ein Abgabepflichtiger, welcher aufgrund seiner EDV-Buchführung dauerhafte Wiedergaben herstellt, davon der Finanzbehörde Druckdateien oder Exportfiles auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen hat.