Der Gesetzgeber hat im Steuerreformgesetz 20001)) BGBl 1999, 106, die Regelungen über die Sonderausgaben mit zwei Ausnahmen2)) unangetastet lassen. Dies verwundert umso mehr, als die Abzugsfähigkeit von Ausgaben als „Sonderausgaben“ in der Systematik des EStG durchaus kritisch zu hinterfragen ist. Dies hat zu geschehen im Lichte der systemtragenden Prinzipien des EStG: anerkanntermaßen sind dabei die Prinzipien Leistungsfähigkeit, Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit zu beachten, wobei letztere beiden durchaus als im Leistungsfähigkeitsprinzip verwirklicht zu sehen sein können3)).