Wird ein Gebäude über mehrere Jahre hindurch errichtet, und ändert der Unternehmer in dieser Zeit seine Absicht, das Wirtschaftsgut zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier Umsätze zu verwenden, so berechtigt dies noch nicht (sofort) zu einer Vorsteuerkorrektur nach§ 12 Abs 11 UStG 1994.