Im November 1998 hat die Europäische Kommission ein Mahnschreiben an die Rep Österreich betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Beihilfen für Trockenfutter (Verordnung EG Nr 603/95 vom 21. 2. 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter) gerichtet. Darin hat sie eine Einbeziehung der Beihilfen in die Bemessungsgrundlage gefordert. Das BMF hat in der Folge die FLD angewiesen, bei jenen Unternehmen, welche die genannte Beihilfe empfangen, für eine Besteuerung der Beihilfen zu sorgen. Die Kommission hat daraufhin im Juli 1999 das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingestellt.