Der VwGH hat sich im Erk vom 27.05.1999, 98/15/0100, zu einer verfassungskonformen Interpretation des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG veranlasst gesehen, die im Ergebnis auf eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung hinausläuft. Die Finanzverwaltung hat dieser Auffassung des VwGH in einem neuen Arbeitszimmer-Erlass (siehe dazu Seite 451) Rechnung getragen und den Arbeitszimmer-Erlass vom 28. 2. 1997, AÖF 1997/92, aufgehoben. Der an sich zur Normenkontrolle berufenene VfGH erachtet allerdings eine Gesetzesprüfung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG bislang nicht für geboten. Soweit ersichtlich wurde die Behandlung sämtlicher an ihn herangetragener Bescheidbeschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte infolge Anwendung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG behauptet wurde, abgelehnt (B 3172/97, B 1830/98, B 1493/98, B 2432/98, B 2438/98, B 458/99, B 1699/98). Ob der VfGH dabei seiner Beurteilung - wie der VwGH - eine bloß einkunftsquellenbezogene Betrachtung zugrundelegt oder die Bestimmung ihrem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers gemäß versteht, lässt sich aus den knapp gehaltenen Begründungen der Ablehnungsbeschlüsse nicht verlässlich beurteilen.