Wurden einem Mitarbeiter eines US-Konzerns von der österr Konzerngesellschaft Optionsrechte für den Erwerb von Aktien an der US-Muttergesellschaft eingeräumt und bewirkt diese Rechtseinräumung nach Rz 212 und 213 der LStRL 1999 einen Einkünftefluß erst im Zeitpunkt der Optionsausübung, dann hat gem Rz 213 drittvorletzter Satz der LStRL 1999 die Besteuerung durch Lohnsteuerabzug stattzufinden, auch wenn der Mitarbeiter mittlerweile den Konzern verlassen hat und bei einem anderen österr Arbeitgeber beschäftigt ist. In diesem Fall liegen nachträgliche Einkünfte aus den für die Tochtergesellschaft seinerzeit erbrachten Arbeitsleistungen vor. Dies wird ua dadurch sichtbar, daß die US-Muttergesellschaft in Übereinstimmung mit Art 9 DBA-USA den bei ihr durch die Optionsausübung anfallenden Aufwand von der österr Tochtergesellschaft rückfordert. Dem zusätzlichen österr Lohnsteueraufkommen steht solcherart ein Minderaufkommen im Bereich der österr Körperschaftsteuer korrespondierend gegenüber. (SWI 1999, 275)