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Mitwirkung an einer inländischen Werbefilmproduktion (EAS 1453 v 10.5.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 1999, 434 Heft 16 v. 15.8.1999

EStG 1988: § 99 Abs 1 Z 1

Der Begriff „Unterhaltungsdarbietung“ iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist weit zu interpretieren. Der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung geht nicht dadurch verloren, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist (vgl EAS 787). Der Begriff der „Darbietung“ setzt aber doch eine in sich geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des BMF nicht den Tatbestand der „Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung“. Denn die einzelnen Darbietungsfragmente erlangen erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt und durch professionelle Nachbearbeitung in den Studioeinrichtungen jene Reife, die sie für die Publikumsunterhaltung (im weiteren Wortsinn) geeignet macht. Beschränkt StPfl, die an inländischen Filmdreharbeiten mitwirken und nicht Arbeitnehmer der inländischen Produktionsgesellschaft sind, unterliegen daher nur dann der inländischen Steuerpflicht gem § 98 iVm § 99 EStG 1988, wenn sie Einkünfte als Künstler, Sportler oder Artist oder als kaufmännischer oder technischer Berater erzielen. Gewerblich tätige ausländische Kameraleute, Tontechniker und sonstige Techniker sowie Models und Mannequins unterliegen in diesem Zusammenhang nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. (SWI 1999, 277)

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